Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch, ABGB
Im Mittelalter verbreiteten sich in weiten Teilen Europas, das römische (besonders das Justianische) und das kanonische Recht. Dadurch wurden die althergebrachten einheimischen Rechte (Hof- und Dienstrechte, Stadt- und Landrechte, aber auch das Kaiserrecht und die Reichsgesetze, usw.) in den Hintergrund gedrängt, und damit auch deren weitere Entwicklung zumindest stark behindert.
Im 17. und 18. Jahrhundert lösten sich in den österreichischen Erblanden allmählich die alten Feudalverhältnisse auf. Es begann die Herausbildung des Kapitalismus. Erste Manufakturen entstanden. Der Außenhandel belebte sich. Verkehrswege entstanden. Im krassen Widerspruch dazu waltete in den österreichischen Provinzen - wie auch in den anderen europäischen Regionen - eine für die wirtschafliche Entwicklung hinderliche Rechtszersplitterung in Verbindung mit einer feudalen Rechtsungleichheit.
Innenpolitische Schwierigkeiten im Vielvölkerstaat zwangen die Habsburger zu Reformen, um die Staatsgewalt zu stärken und um ausgeprägte Missstände zu beseitigen. Unter Maria Theresia (1740/80) begann die Schaffung eines stehenden Heeres und einer obersten Justizbehörde. 1753 erhielt eine Kommission von Juristen den Auftrag, ein systematisches Gesetzeswerk zu schaffen, das Gültigkeit für alle Erbländer haben sollte.
Es erfolgte die erste Volkszählung (Seelenbeschreibung, 1754), ein Strafgesetzbuch (Theresianische Halsgerichtsordnung, 1768) wurde ausgearbeitet, die Folter abgeschafft (1776) sowie das Zollwesen vereinheitlicht.
Erst nach dem Tod von Maria Theresia wurde der erste Teil der bereits 1753 in Auftrag gegebenen Justiz-Gesetzsammlung, unter dem Namen "Josephinisches Gesetzbuch", allgemein gültiges Gesetz. Am 1. Jänner 1787 in den deutschen Erbländern, und am 1. Mai desselben Jahres auch in Galizien.
Nicht zuletzt unter dem Eindruck der Französichen Revolution, getragen vom aufstrebenden Bürgertum (Erklärung der Menschen- und Bürgerrechte: "Freiheit, Gleichheit, Brüderlichkeit!" (26.8.1789)), entstanden am Übergang vom 18. zum 19. Jahrhundert in Europa fast gleichzeitig drei bedeutende Gesetzeswerke:
- Das Allgemeine Landrecht für die preußischen Staaten (ALR) von 1794
- Der französische Code Civil (CC) (auch Code Napoléon) von 1804 -
- und
- Das österreichische Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch (ABGB) von 1811
Aus dem Kundmachungspatent:
(Seite III-VII)
Allgemeines
bürgerliches Gesetzbuch
für die
gesammten Deutschen Erbländer
der
Oesterreichischen Monarchie.
I. Theil
Wien
Aus der k. k. Hof= und Staatsdruckerey.
1811.
Wir Franz der Erste,
von Gottes Gnaden Kaiser
von Oesterreich, König zu Un=
garn und Böhmen; Erzherzog
zu Oesterreich, ec.ec.
bürgerliches Gesetzbuch
für die
gesammten Deutschen Erbländer
der
Oesterreichischen Monarchie.
I. Theil
Wien
Aus der k. k. Hof= und Staatsdruckerey.
1811.
Wir Franz der Erste,
von Gottes Gnaden Kaiser
von Oesterreich, König zu Un=
garn und Böhmen; Erzherzog
zu Oesterreich, ec.ec.
Aus der Betrachtung, daß die bürgerlichen Gesetze, um den Bürgern volle Beruhigung über den gesicherten Genuß ihrer Privat=Rechte zu verschaffen, nicht nur nach den allgemeinen Grundsätzen der Gerechtigkeit, sondern auch nach den besonderen Verhätnissen der Einwohner bestimmt, in einer ihnen verständlichen Sprache bekannt gemacht, und durch eine ordentliche Sammlung in stätem Andenken erhalten werden sollen, haben Wir seit dem Antritte Unserer Regierung unausgesetzt Sorge getragen, daß die schon von Unseren Vorfahren beschlossene und unternommene Abfassung eines vollständigen einheimischen bürgerlichen Gesetzbuches ihrer Vollendung zugeführt werde.
...
Nachdem auf solche Art die Meinungen der Sachverständigen und die aus der Anwendung eingeholten Erfahrungen zur Berichtigung dieses so wichtigen Zweiges der Gesetzgebung benützt worden sind, haben Wir nun beschlossen, dieses allgemeine bürgerliche Gesetzbuch für Unsere gesammten Deutschen Erbländer kund zu machen, und zu verordnen, daß dasselbe mit dem ersten Januar 1812 zur Anwendung kommen solle.
Dadurch wird das bis jetzt angenommene gemeine Recht, der am 1. November 1786 kund gemachte erste Theil des bürgerlichen Gesetzbuches, das für Galizien gegebene bürgerliche Gesetzbuch, sammt allen auf die Gegenstände dieses allgemeinen bürgerlichen Rechtes sich beziehenden Gesetzen und Gewohnheiten, außer Wirksamkeit gesetzt.
...
Aus der Einleitung.
Von den bürgerlichen Gesetzen überhaupt. § 1-14.
(Seite 1)
§ 1
Der Inbegriff der Gesetze, wodurch die Privat=Rechte und Pflichten der Einwohner des Staates unter sich bestimmt werden, macht das bürgerliche Recht in demselben aus.
§ 2
So bald ein Gesetz gehörig kund gemacht worden ist, kann sich niemand damit entschuldigen, daß ihm dasselbe nicht bekannt geworden sey.
(Seite 4-5)
§ 13
Die einzelnen Personen oder auch ganzen Körpern verliehenen Privilegien und Befreyungen sind, in so fern hierüber die politischen Verordnungen keine besondere Bestimmung enthalten, gleich den übrigen Rechten zu beurtheilen.
§ 14
Die in dem bürgerlichen Gesetzbuche enthaltenen Vorschriften haben das Personenrecht, das Sachenrecht und die denselben gemeinschaftlich zukommenden Bestimmungen zum Gegenstande.
Aus dem ersten Teil
"Von dem Personen=Rechte."
Erstes Hauptstück. Von den Rechten, welche sich auf persönliche Eigenschaften und Verhältnisse beziehen. §. 15-43.
(Seite 6-7)
§ 15
Die Personen=Rechte beziehen sich theils auf persönliche Eigenschaften und Verhältnisse; theils gründen sie sich in dem Familien=Verhältnisse.
§ 16
Jeder Mensch hat angeborne, schon durch die Vernunft einleuchtende Rechte, und ist daher als eine Person zu betrachten. Sclaverey oder Leibeigenschaft, und die Ausübung einer darauf sich beziehenden Macht wird in diesen Ländern nicht gestattet.
(Seite 8-10)
§ 21
Diejenigen, welche wegen Mangels an Jahren, Gebrechen des Geistes, oder anderer Verhältnisse wegen, ihre Angelegenheiten selbst gehörig zu besorgen unfähig sind, stehen unter dem besonderen Schutze der Gesetze. Dahin gehören: Kinder die das siebente; Unmündige, die das vierzehnte; Minderjährige, die das vier und zwanzigste Jahr ihres Lebens noch nicht zurückgelegt haben; dann: Rasende, Wahnsinnige und Blödsinnige, welche des Gebrauches ihrer Vernunft entweder gänzlich beraubt oder wenigstens unvermögend sind, die Folgen ihrer Handlungen einzusehen; ferner: diejenigen, welchen der Richter als erklärten Verschwendern die fernere Verwaltung ihrers Vermögens untersagt hat; endlich: Abwesende und Gemeinden.
§ 22
Selbst ungeborne Kinder haben von dem Zeitpuncte ihrer Empfängniß an einen Anspruch auf den Schutz der Gesetze. In so weit es um ihre und nicht die Rechte eines Dritten zu thun ist, werden sie als Geborne angesehen; ein todtgebornes Kind aber wird in Rücksicht auf die ihm für den Lebensfall vorbehaltenen Rechte so betrachtet, als wäre es nie empfangen worden.
§ 23
Im Zweifelhaften Falle, ob ein Kind lebendig oder todt geboren worden sey, wird das Erstere vermuthet. Wer das Gegentheil behauptet, muß es beweisen.
§ 24
Wenn ein Zweifel entsteht, ob ein Abwesender oder Vermißter noch am Leben sey oder nicht; so wird sein Tod nur unter folgenden Umständen vermuthet: 1) wenn seit seiner Geburt ein Zeitraum von 80 Jahren verstrichen und der Ort seines Aufenthaltes seit zehn Jahren unbekannt geblieben ist; 2) ohne Rücksicht auf den Zeitraum von seiner Geburt, wenn er durch dreißig volle Jahre unbekannt geblieben; 3) wenn er im Kriege schwer verwundet worden; oder, wenn er auf einem Schiffe, da es scheiterte, oder in einer anderen nahen Todesgefahr gewesen ist, und seit der Zeit durch drey Jahre vermißt wird. In allen diesen Fällen kann die Todeserklärung angesucht und unter den (§ 277.) bestimmten Vorsichten vorgenommen werden.
Aus dem ersten Teil
"Von dem Personen=Rechte."
Zweytes Hauptstück. Von dem Eherechte. §. 44-136.
(Seite 17)
§ 44
Die Familien=Verhältnisse werden durch den Ehevertrag gegründet. In dem Ehevertrage erklären zwey Personen verschiedenen Geschlechtes gesetzmäßig ihren Willen, in unzertrennlicher Gemeinschaft zu leben, Kinder zu zeugen, sie zu erziehen, und sich gegenseitigen Beystand zu leisten.
(Seite 18 f.)
§ 47
Einen Ehevertrag kann jedermann schließen, in so fern ihm kein gesetzliches Hinderniß im Wege steht.
§ 48
Rasende, Wahnsinnige, Blödsinnige und Unmündige sind außer Stande, einen gültigen Ehevertrag zu errichten.
§ 49
Minderjährige oder auch Volljährige, welche aus was immer für Gründen für sich allein keine gültige Verbindlichkeit eingehen können, sind auch unfähig, ohne Einwilligung ihres ehelichen Vaters, sich gültig zu verehelichen. Ist der Vater nicht mehr am Leben oder zur Vertretung unfähig, so wird nebst der Erklärung des ordentlichen Vertreters, auch die Einwilligung der Gerichtsbehörde zur Gültigkeit der Ehe erfordert.
(siehe: § 252)
(siehe: § 252)
§ 50
Minderjährige von unehelicher Geburt bedürfen zur Gültigkeit ihrer Ehe, nebst der Erklärung ihres Vormunds, die Einwilligung der Gerichtsbehörde.
§ 51
Einem fremden Minderjährigen, der sich in diesen Staaten verehelichen will, und die erforderliche Einwilligung beyzubringen nicht vermag, ist von dem hierländigen Gerichte, unter welches er nach seinem Stande und Aufenthalte gehören würde, ein Vertreter zu bestellen, der seine Einwilligung zur Ehe oder seine Mißbilligung diesem Gerichte zu erklären hat.
§ 52
Wird einem Minderjährigen oder Pflegebefohlenen die Einwilligung zur Ehe versagt, und halten sich die Ehewerber dadurch beschwert; so haben sie das Recht, die Hülfe des ordentlichen Richters anzusuchen.
(Seite 24-30)
§ 69
Zur Gültigkeit der Ehe wird auch das Aufgeboth und die feyerliche Erklärung der Einwilligung gefordert.
§ 70
Das Aufgeboth besteht in der Verkündigung der bevorstehenden Ehe mit Anführung des Vornahmens, Familien=Nahmens, Geburtsortes, Standes und Wohnortes beyder Verlobten, mit der Erinnerung: daß jedermann, dem ein Hinderniß der Ehe bekannt ist, dasselbe anzeigen solle. Die Anzeige ist unmittelbar oder mittelst des Seelsorgers, der die Ehe verkündiget hat, bei demjenigen Seelsorger zu machen, dem die Trauung zusteht.
§ 71
Die Verkündigung muß an drey Sonn= oder Festtagen an die gewöhnliche Kirchenversammlung des Pfarrbezirkes, und, wenn jedes der Brautleute in einem anderen Bezirke wohnet, beyder Pfarrbezirke geschehen. Bey Ehen zwischen nicht katholischen christlichen Religions=Genossen muß das Aufgeboth nicht nur in ihren gottesdienstlichen Versammlungen, sondern auch in jenen katholischen Pfarrkirchen, in deren Bezirke sie wohnen; und bey Ehen zwischen katholischen und nicht katholischen christlichen Religions=Genossen sowohl in der Pfarrkirche des katholischen und in dem Bethause des nicht katholischen Theiles, als auch in der katholischen Pfarrkirche, in derem Bezirke der Letztere wohnt, vorgenommen werden.
§ 72
Wenn die Verlobten oder eines von ihnen in dem Pfarrbezirke, in welchem die Ehe geschlossen werden soll, noch nicht durch sechs Wochen wohnhaft sind; so ist das Aufgeboth auch an ihrem letzten Aufenthaltsorte, wo sie länger als die eben bestimmte Zeit gewohnt haben, vorzunehmen, oder die Verlobten müssen ihren Wohnsitz an dem Orte, wo sie sich befinden, durch sechs Wochen fortsetzen, damit die Verkündigung ihrer Ehe dort hinreichend sey.
§ 73
Wird binnen sechs Monathen nach dem Aufgebothe die Ehe nicht geschlossen, so müssen drey Verkündigungen wiederhohlt werden.
§ 74
Die Gültigkeit des Aufgebothes nd der davon abhängenden Gültigkeit der Ehe ist zwar genug, daß die Nahmen der Brautleute und ihre bevorstehende Ehe wenigstens Einmahl sowohl in dem Pfarrbezirke des Bräutigams als der Braut verkündiget worden, und ein in der Form und der Zahl der Verkündigungen unterlaufener Mangel macht die Ehe nicht ungültig; es sind aber theils die Brautleute oder ihre Vertreter, theils die Seelsorger unter angemessener Strafe verpflichtet, dafür zu sorgen, daß alle hier vorgeschriebene Verkündigungen in der gehörigen Form vorgenommen werden.
§ 75
Die feyerliche Erklärung der Einwilligung muß vor dem ordentlichen Seelsorger eines der Brautleute, er mag nun, nach Verschiedenheit der Religion, Pfarrer, Pastor oder wie sonst immer heißen, oder vor dessen Stellvertreter in Gegenwart zeyer Zeugen geschehen.
§ 76
Die feyerliche Erklärung der Einwilligung zur Ehe kann mittelst eines Bevollmächtigten geschehen; doch muß hierzu die Bewilligung der Landesstelle erwirkt, und in der Vollmacht die Person, mit welcher die Ehe einzugehen ist, bestimmt werden. Die ohne eine solche besondere Vollmacht geschlossene Ehe ist ungültig. Ist die Vollmacht vor der abgeschlossenen Ehe mwiderrufen worden, so ist zwar die Ehe ungültig, aber der Machtgeber für den durch seinen Widerruf verursachten Schaden verantwortlich.
§ 77
Wenn eine katholische und eine nicht katholische Person sich verehelichen, so muß die Einwilligung vor dem katholischen Pfarrer in Gegenwart zweyer Zeugen erklärt werden; doch kann auf Verlangen des anderen Teiles auch der nicht katholische Seelsorger bey dieser feyerlichen Handlung erscheinen.
§ 78
Wenn Verlobte das schriftliche Zeugniß von der vollzogenen ordentlichen Verkündigung; oder die in den §§. 49, 50, 51, 52, und 54 erwähnten Personen die zu ihrer Verehelichung erforderliche Erlaubniß; wenn ferner diejenigen, deren Volljährigkeit nicht offenbar am Tage liegt, den Taufschein oder das schriftliche Zeugniß ihrer Volljährigkeit nicht vorweisen können ; oder, wenn ein anderes Ehehinderniß rege gemacht wird; so ist es dem Seelsorger bey schwerer Strafe verbothen, die Trauung vorzunehmen, bis die Verlobten die nothwendigen Zeugnisse beygebracht und alle Anstände gehoben haben.
§ 79
Finden die Verlobten sich durch die Verweigerung der Trauung gekränkt, so können sie ihre Beschwerde der Landesstelle, und in den Orten, wo keine Landesstelle ist, dem Kreisamte vorlegen.
§ 80
Zu einem Dauerhaften Beweise des geschlossenen Ehevertrages sind die Pfarrvorsteher verbunden, denselben in das besonders dazu bestimmte Trauungsbuch eigenhändig einzutragen. Es muß der Vor= und Familien=Nahme, das Alter, die Wohnung, sowie der Stand der Ehegatten, mit der Bemerkung, ob sie schon verehelicht waren oder nicht; der Vor= und Familien=Nahme, dann der Stand ihrer Aeltern und Zeugen; ferner, der Tag, an welchem die Ehe geschlossen worden; endlich auch der Nahme des Seelsorgers, vor welchem die Einwilligung feyerlich erklärt worden ist, deutlich angeführt, und die Urkunden, wodurch die vorgenommenen Anstände gehoben worden, angedeutet werden.
Trauungsbuch (Beispiel)
Trauungsbuch (Beispiel)
§ 81
Soll die Ehe an einem dritten Orte, dem keine der verlobten Personen eingepfarret ist, geschlossen werden, so muß der ordentliche Seelsorgergleich bey der Ausfertigung der Urkunde, wodurch er einen anderen zu seinem Stellvertreter benennet, diesen Umstand mit Benennung des Ortes, wo und vor welchem Seelsorger die Ehe geschlossen werden soll, in das Trauungsbuch seiner Pfarre eintragen.
§ 82
Der Seelsorger des Ortes, wo die Ehe eingegangen wird, muß die geschehene Abschließung der Ehe in das Trauungsbuch seiner Pfarre mit dem Beysatze, von welchem Pfarrer er zum Stellvertreter ernannt worden, ebenfalls eintragen, und die Abschließung der Ehe dem Pfarrer, von welchem er berechigt worden ist, binnen acht Tagen anzeigen.
(Seite 32 f.)
§. 91.
Der Mann ist das Haupt der Familie. In dieser Eigenschaft steht ihm vorzüglich das Recht zu, das Hauswesen zu leiten; es liegt ihm aber auch die Verbindlichkeit ob, der Ehegattinn nach seinem Vermögen den anständigen Unterhalt zu verschaffen, und sie in allen Vorfällen zu vertreten.
§. 92.
Die Gattin erhält den Nahmen des Mannes, und genießt die Rechte seines Standes. Sie ist verbunden, dem Manne in seinen Wohnsitz zu folgen, in der Haushaltung und Erwerbung nach Kräften beyzustehen, und so weit es die häusliche Ordnung erfordert, die von ihm getroffenen Maßregeln sowohl selbst zu befolgen, als befolgen zu machen.
(Seite 41 f.)
§ 111
Das Band einer gültigen Ehe kann zwischen katholischen Personen nur durch den Tod des einen Ehegatten getrennt werden. Eben so unauflöslich ist das Band der Ehe, wenn auch nur ein Theil schon zur Zeit der geschlossenen Ehe der katholischen Religion zugethan war.
§ 112
Der bloße Verlauf der in dem § 24 zur Todeserklärung bestimmten Zeit, binnen welcher ein Ehegatte abwesend ist, gibt zwar dem anderen Theile noch kein Recht, die Ehe für aufgelöset zu halten, und zu einer anderen Ehe zu schreiten; wenn aber diese Abwesenheit mit solchen Umständen begleitet ist, welche keinen Grund zu zweifeln übrig lassen, daß der Abwesende verstorben sey, so kann bey dem Landrechte des Bezirkes, wo der zurück gelassene Ehegatte seinen Wohnsitz hat, die gerichtliche Erklärung, daß der Abwesende für todt zu halten und die Ehe getrennt sey, angesucht werden.
Aus dem ersten Teil
"Von dem Personen=Rechte."
Drittes Hauptstück. Von den Rechten zwischen Aeltern und Kindern. §. 137-186.
(Seite 66 f.)
§. 172.
Die väterliche Gewalt hört mit der Großjährigkeit des Kindes sogleich auf, wofern nicht aus gerechter Ursache die Fortdauer derselben auf Ansuchen des Vaters von dem Gerichte verwilliget und öffentlich bekannt gemacht worden ist.
§. 173.
Gerechte Ursachen, die Fortdauer der väterlichen Gewalt bey Gericht anzusuchen, sind: Wenn das Kind ungeachtet der Volljährigkeit, wegen Leibes= oder Gemüthsgebrechen sich selbst zu verpflegen, oder seine Angelegenheiten zu besorgen, nicht vermag; oder, wenn es sich während der Minderjährigkeit in beträchtliche Schulden verwickelt, oder solcher Vergehungen schuldig gemacht hat, wegen welcher es noch ferner unter genauer Aufsicht des Vaters gehalten werden muß.
§. 174.
Kinder können auch vor Zurücklegung des vier und zwanzigsten Jahres aus der väterlichen Gewalt treten, wenn der Vater mit Genehmhaltung des Gerichtes sie ausdrücklich entläßt, oder, wenn er einem zwanzigjährigen Sohne die Führung einer eigenen Haushaltung gestattet.
§. 175.
Wenn eine minderjährige Tochter sich verehelichet, so kommt sie zwar in Rücksicht ihrer Person unter die Gewalt des Mannes ( §§. 91 und 92); in Hinsicht auf das Vermögen aber hat der Vater bis zu ihrer Großjährigkeit die Rechte und Pflichten eines Curators. Stirbt der Mann während ihrer Minderjährigkeit, so kommt sie wieder unter die väterliche Gewalt.
Aus dem ersten Teil
"Von dem Personen=Rechte."
Viertes Hauptstück. Von den Vormundschaften und Curatelen. §. 187-284.
(Seite 73 f.)
§. 187.
Personen, denen die Sorge eines Vaters nicht zu Statten kommt, und die noch minderjährig oder aus einem anderen Grunde ihre Angelegenheiten selbst zu besorgen unfähig sind, gewähren die Gesetze durch einen Vormund oder durch einen Curator besonderen Schutz.
§. 188.
Ein Vormund hat vorzüglich für die Person des Minderjährigen zu sorgen, zugleich aber dessen Vermögen zu verwalten. Ein Curator wird zur Bersorgung der Angelegenheiten derjenigen gebraucht, welche dieselben aus einem anderen Grunde, als jenem der Minderjährigkeit, selbst zu besorgen unfähig sind.
§. 189.
Wenn der Fall eintritt, daß einem Minderjährigen, er sey von ehelicher oder unehelicher Geburt, ein Vormund bestellet werden muß, so sind die Verwandten des Minderjährigen oder andere mit ihm in nahem Verhältnisse stehende Personen unter angemessener Ahndung verbunden, dem Gerichte, unter dessen Gerichtsbarkeit der Minderjährige steht, die Anzeige zu machen. Auch die politischen Obrigkeiten, die weltlichen und geistlichen Vorsteher der Gemeinden, müssen sorgen, daß das Gericht hiervon benachrichtiget werde.
§. 190.
Das Gericht muß, sobald es zur Kenntniß gelanget ist, von Amts wegen die Bestellung eines tauglichen Vormundes vornehmen.
(Seite 98 f.)
§. 251.
Die Vormundschaft erlischt auch sogleich, als der Pflegebefohlene die Großjährigkeit erreicht hat; doch kann das vormundschaftliche Gericht, auf Ansuchen oder nach Vernehmung des Vormundes und der Verwandten, wegen Leibes= und Gemüthsgebrechen des Pflegebefohlenen, wegen Verschwendung oder aus anderen wichtigen Gründen die Fortdauer der Vormundschaft auf eine längere und unbestimmte Zeit anordnen. Diese Verordnung muß aber in einem angemessenen Zeitraume vor dem Eintritte der Volljährigkeit öffentlich bekannt gemacht werden.
§. 252.
Einem Minderjährigen welcher das zwanzigste Jahr zurück gelegt hat, kann das vormundschaftliche Gericht, nach eingehohltem Gutachten des Vormundes und allenfalls auch der nächsten Verwandten, die Nachsicht des Alters verwilligen und ihn volljährig erklären. Wird einem Minderjährigen der Betrieb einer Handlung oder eines Gewerbes von der Behörde verstattet, so wird er dadurch zugleich für volljährig erkläret. Die Erklärung der Volljährigkeit hat ganz gleiche rechtliche Wirkung mit der wirklich erreichten Volljährigkeit.
(Seite 108)
§. 277.
Sucht jemand bey Eintretung durch das Gesetz in dem §. 24 bestimmten Erforderungen die gerichtliche Todeserklärung eines Abwesenden an, so hat das Gericht für diesen Abwesenden vor Allem einen Curator zu ernennen; dann wird er durch ein auf ein ganzes Jahr gestelltes Edict mit dem Beysatze vorgeladen, daß das Gericht, wenn er während der Zeit nicht erscheint, oder das Gericht auf eine andere Art in die Kenntniß seines Lebens setzt, zur Todeserklärung schreiten werde.
§. 278.
Der Tag, an welchem eine Todeserklärung ihre Rechtskraft erlangt hat, wird für den rechtlichen Sterbetag eines Abwesenden gehalten; doch schließt eine Todeserklärung den Beweis nicht aus, daß der Abwesende früher oder später gestorben; oder, daß er noch am Leben sey. Kommt ein solcher Beweis zu Stande, so ist derjenige, welcher auf den Grund der gerichtlichen Todeserklärung ein Vermögen in Besitz genommen hat, wie ein anderer redlicher Besitzer zu behandeln.
Letzte Aktualisierung: 7.8.2022